Teil I. Das Projekt


3. Juristische Aspekte

Irritierend ist, wie „tolerant“ man mit den Rechtsverhältnissen im Fall dieses öffentlichen Grundbesitzes und eines allgemeinen Rechtsgutes umgeht: Wegegrundstücke werden ohne öffentliche Reaktion privat angeeignet.


3.1 Wegerecht

Im nächsten Schritt mussten wir jedoch lernen, dass ein Wegegrundstück noch lange kein Weg ist – ganz abgesehen von der Begehbarkeit. Hier geht es um juristische Differenzierung. Seitens der Stadtverwaltung ist ein Wegegrundstück erst dann ein Weg, wenn es als solches durch Amtsakt auch als Weg gewidmet ist.

Darüber hinaus gibt es jedoch auch die „Widmung kraft unvordenklicher Verjährung“:

Wege, die seit ehedem als Wege fungierten, in Ausnahmefällen sogar wenn sie über privaten Grund verlaufen, brauchen keinen besonderen Akt der Widmung, um als Wege Rechtsbestand zu haben .

Auf diese 80jährige Frist verweist auch die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Rosensteige (Anhang 4).


3.2 Verkehrssicherungspflichten

Häufig wurde unseren Bemühungen zum Erhalt der Fußwege entgegengehalten, dass die Verkehrssicherungspflicht hohen Aufwand und zu hohe Kosten seitens der öffentlichen Hand erfordere. „Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht, Orte, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind, zu deren Schutz ausreichend abzusichern“ .

Unsere juristischen Recherchen erbrachten hier jedoch ein differenzierteres Bild. Für Wege außerhalb der Bebauung wird vom Benutzer viel mehr Eigenverantwortung verlangt, d.h. er muss bei solchen Wegen mit Unebenheiten, Stolperstellen usw. rechnen und entsprechend vorsichtig sein (Anhang 2).

Demgemäß wird von der Gemeinde oder dem Eigner weniger Aufwand bei der Instandhaltung dieser Wege verlangt als bei Bürgersteigen und bei Gehwegen innerhalb der Bebauung. Ausgenommen sind natürlich für den Fußgänger nicht ersichtliche Gefahren wie Unterspülungen oder Baufälligkeit.


3.3 Erschließungskosten

Wir wurden auch auf das Thema der Erschließungskosten aufmerksam gemacht. Nicht nur für Straßen, sondern auch für Fußwege werden den Anliegern Erschließungskosten auferlegt. Das erklärt teilweise die kommunalpolitische Zurückhaltung bei der Neuanlage von Wegen. Hieraus ergab sich der nächste Schritt: die Prüfung der kommunalen Rechtsgrundlagen. Es stellte sich die Frage, ob solche Erschließungskosten den Anliegern nicht auch erlassen werden könnten. Nach unseren Auskünften, die wir bei verschiedenen Fach-Anwälten (im Namen des VCD) eingeholt haben, erschloss sich uns eine recht komplexe Rechtsgrundlage aus Bundes- sowie Landesgesetz und kommunaler Satzung (Anhang 3). Danach wird die Erlassung von Erschließungskosten eher restriktiv gehandhabt. Jedoch verfügen die Gemeinden über Möglichkeiten per Satzung wenigstens sog. Erneuerungsbeiträge (für Straßen- und Wegebau) zu erlassen. Zudem gibt es die Möglichkeit der Beitragsermäßigung, falls das Grundstück bereits anderweitig erschlossen ist, was ja bei vielen innerstädtischen Fußwegen der Fall ist. 


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