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1.Gemeinderatsbeschluss vom März 1998

zitiert aus der E-mail von A. Weiler-Lorentz an den OB vom 23.10.2014.

"Am 19.3.1998 hat der Gemeinderat folgenden Beschluss gefasst:

Antrag Nr. 59/1996

Antragsteller: GAL, LD, FDP, Studi Antragsdatum: 29.08.1996

Erhaltung des historischen Fußwegenetzes

Erster Bürgermeister Prof. Dr. Schultis sagt für die Verwaltung zu, die Fragen aus dem Antrag von Stadtrat Dr. Lorentz aufzugreifen und soweit möglich in einer Informationsvorlage dem Bauausschuß vorzulegen. Ergebnis: verwiesen in Bauausschuß mit Arbeitsauftrag an die Verwaltung:

„Der historische Wegebestand wird erfaßt.

Alle bisher vorgenommenen Entwidmungen werden aufgelistet und wo irgend möglich rückgängig gemacht.

Bestehende Wegerechte und Durchgangsrechte werden ermittelt.

Bebauungspläne werden daraufhin überprüft, ob die alten Fußwege dargestellt und festgeschrieben wurden.

Es wird ein umfassendes städtisches Wegeverzeichnis erstellt und die in ihm verzeichneten Wege werden rechtlich abgesichert.

Lücken im Wegenetz werden durch die Wiederherstellung alter und die Schaffung neuer Wege geschlossen.

Das Wegenetz wird in den Stadtentwicklungsplan und in die Stadtteilrahmenpläne aufgenommen.“


2. Verkehrssicherungspflicht

Zitate aus: Ländlicher Wegebau. Rechtliches Gutachten zur Unterhaltung multifunktionaler ländlicher Wege in Sachsen – Dr. Achim Kurz, Dr. Sebastian Schmuck, Dr. Nadine Däumichen (KurzSchmuck Rechtsanwälte) Leipzig, den 28. Januar 2015, erstellt im Auftrag des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/25185/documents/34897, abgerufen am 14.08.2017; die Nachweise in den Fußnoten werden hier nicht wiedergegeben)

"Untersucht werden zunächst die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (Kapitel 4.1.2.1), getrennt nach öffentlich gewidmeten Wegen und nicht öffentlich gewidmeten Wegen. ...


S.21f: Grundsätzlich muss ein Benutzer einen Feld- und Wirtschaftsweg in dem vorhandenen Zustand hinnehmen und entsprechend aufmerksam sein. Bei diesen Wegen rückt die Eigenvorsorge der Verkehrsteilnehmer in den Vordergrund. Die vom Pflichtigen zu fordernde Sorgfalt verringert sich, wenn die Gefahr deutlich erkennbar ist. Gegen atypische Gefahren, die bei entsprechender Aufmerksamkeit nicht erkennbar sind und mit denen der Nutzer auch nicht zu rechnen braucht, muss der Verkehrssicherungspflichtige allerdings Vorsorge treffen, wenn hierfür Anlass besteht... Auch unter dem Aspekt der Wegebenutzung durch Touristen ist es einer Gemeinde nicht zuzumuten, sämtliche Fuß- und Wanderwege in völlig verkehrssicherem Zustand zu halten. Vielmehr sind auch hier relativ geringe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen.... (...) Ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen besteht bei ländlichen Wegen daher im Grundsatz eine Verkehrssicherungspflicht, die allerdings wegen der beschränkten Verkehrseröffnung, Verkehrsbedeutung und Verkehrserwartung sehr begrenzt ist.


S.22: Soweit die Rechtsprechung als Faustregel Niveauunterschiede ab 2 cm für den Fußgängerverkehr als verkehrswidrig angesehen hat, bezieht sich das auf scharfe Kanten in städtischen Ballungsgebieten. In ländlichen Wohnstraßen oder in der Nähe von Grünanlagen sind höhere Kanten akzeptabel, insbesondere wenn nach der Lebenserfahrung, zum Beispiel aufgrund angrenzenden Baumbestandes, mit ihnen zu rechnen ist. Diese Rechtsprechung zielt auf die Vermeidung und Beseitigung von Stolperfallen. Hügel und Mulden stellen, wenn sie allmählich ansteigen bzw. absinken, keine vergleichbar gefährlichen Stolperfallen dar... Erkennbar herausragende Steine (7 cm hoch) auf ansonsten ebenen Wegen sind ohne weiteres erkennbar und begründen daher keine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde.... Auf Wanderwegen sind Bodenunebenheiten nicht ungewöhnlich und lösen keine Verkehrssicherungspflicht aus (hier: 10 cm tief). Dies gilt auch dann, wenn die Löcher mit Laub bedeckt sind oder sich darin Wasser sammelt und gefriert.... Gleiches gilt bei erkennbar vielen Schlaglöchern, Ausbesserungsstellen und Rissen. Einen offenkundig schlechten Straßenzustand muss die Gemeinde nicht sofort mit Behelfsmaßnahmen beseitigen oder vor einem solchen Zustand warnen. Dies gilt auch dann, wenn auf dem Weg ein Radverkehr zugelassen ist."


3. Erschließungskosten

Juristische und finanzielle Probleme für die Anlieger bei der Wiederherstellung bzw. Neuanlage von Fußwegen abseits der Straßen.

Unsere Fragen an den VCD:

"1. Können Erschließungskosten durch Wiederherrichtung oder Neuanlage eines Fußweges auch dann auf Anlieger umgelegt werden, wenn das betr. Grundstück bereits anderweitig erschlossen ist?

2. Können Erschließungskosten durch Wiederherrichtung oder Neuanlage eines Fußweges auch dann auf Anlieger umgelegt werden, wenn von ihrem Grundstück aus kein Zugang zu dem Weg existiert – z.B. wegen eines durchgehenden Zaunes oder einer Mauer?

3. Können Erschließungskosten durch Wiederherrichtung oder Neuanlage eines Fußweges auch dann auf Anlieger umgelegt werden, wenn diese aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage den Betrag gar nicht zahlen können?

4. Kann der Gemeinderat beschließen, dass auf die Umlage der Erschließungskosten in Einzelfällen verzichtet wird? Oder muss hier die Ortssatzung geändert werden? Kann sie überhaupt in diesem Punkt geändert werden – z.B. weil übergeordnete Gesetze dem entgegenstehen?

5. Welche Konsequenzen für die Anlieger hat die Aufstellung von Schildern wie „Benutzung auf eigene Gefahr“ oder „kein Winterdienst“?"


"Antworten von Dr. Andreas Reich vom VCD (per E-Mail am 23. 6. 2016)

1. Zunächst werden die Erschließungskosten (bei erstmaliger Herstellung nach §§ 127 ff. BauGB, Bundesrecht) oder die Straßenausbau- oder -erneuerungsbeiträge (nach Landesrecht) insgesamt ermittelt, dann wird der Kreis der Anliegergrundstücke festgestellt, die zu Beiträgen heranzuziehen sind, dann wird die Höhe des auf das jeweilige Grundstück entfallenden Anteils berechnet. Für den Fall, dass ein Grundstück bereits anderweitig erschlossen ist, sehen manche Ortssatzungen eine Beitragsermäßigung vor.

2. Es kommt darauf an, ob das Grundstück die Möglichkeit erhält, sich an die Erschließungsanlage anzuschließen. Wenn eine Hecke oder Mauer auf Gemeindegrund den Zugang verhindert und so auch durch Bebauungsplan festgesetzt ist, besteht vielleicht keine Anschlussmöglichkeit. Wenn die Hecke oder Mauer auf dem Privatgrundstück steht, besteht die Beitragspflicht.

3. Die Umlegung erfolgt in der Weise, die ich oben zu 1. dargelegt habe. So wird der Beitrag durch Bescheid festgesetzt. Ein Anlieger kann Stundung beantragen. Es ist aber auch Zwangsvollstreckung und Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch möglich.

4. Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass Gemeinden auf die Erschließungskosten nach BauGB nicht verzichten dürfen. So wird wohl inzwischen jede Gemeinde eine entsprechende Beitragssatzung haben.

Ob eine Gemeinde auch eine Satzung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen oder Erneuerungsbeiträgen besitzt, ist Sache des Landesrechts und der einzelnen Kommune und im Einzelfall zu prüfen. Wenn es eine solche Satzung gibt, darf die Gemeinde nicht bei einer einzelnen Anlage bewusst von der Erhebung absehen. Sie kann aber schludrig handeln und die Verjährung nach 4 Jahren eintreten lassen. Dann steht jedoch vielleicht der zuständige Sachbearbeiter in der Haftung.

5. Wenn es auf einem Weg zu einem Unfall kommt, könnte die Haftung des für die Verkehrssicherungspflicht Verantwortlichen möglicherweise durch ein Warnhinweisschild (kein Winterdienst) gemindert sein oder entfallen. Das ist eine Frage der Einzelfallwürdigung, genauso wie die Frage, ob ein Schild „Benutzung auf eigene Gefahr“ die Haftung mindern oder ausschließen kann.

6. Der Umfang der Reinigungspflicht von Gehwegen ist entweder im Landesrecht und / oder durch Gemeindesatzung geregelt."


4. Zaunanlage auf der Rosensteige

Zitat aus: Jurop – offenes juristisches Informationsprojekt (https://bit.ly/2Oz6Z1B) (abgerufen am 14.08.2017)

„Heidelberg 11.November 2016: Zaunanlage auf Rosensteige muss entfernt werden.

Mit einem soeben den Beteiligten zugestellten Urteil vom 05.10.2016 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eine Klage gegen einen Bescheid der Stadt Heidelberg abgewiesen, der die Kläger als Anlieger der Rosensteige dazu verpflichtete, eine auf der Rosensteige errichtete Zaunanlage zu entfernen.

Die bereits in einem Katasterplan aus dem Jahr 1881 dokumentierte Rosensteige führt im Heidelberger Stadtteil Ziegelhausen in der Nähe des Neckars bis zur Kuppe des Hügels Köpfel. Sie ist bis zur Straße Am Büchsenackerhang asphaltiert und im weiteren Verlauf ein unbefestigter Wiesenweg.

Im Jahr 2013 stellte die beklagte Stadt Heidelberg fest, dass im Verlauf der Rosensteige oberhalb der Straße Am Büchsenackerhang auf der gesamten nördlichen Seite des Grundstücks der Kläger eine Zaunanlage auf der Rosensteige errichtet worden war, so dass der Wegeverlauf zum Teil voll- ständig unterbrochen wurde. Nachdem im Herbst 2013 auch das auf der gegenüberliegenden Seite der Rosensteige befindliche Nachbargrundstück eingezäunt worden war, entfiel die von Fußgängern und Wanderern bis dahin wahrgenommene Möglichkeit, dort, wo die Rosensteige aufgrund der klägerischen Nutzung nicht begehbar war, auf dieses Nachbargrundstück auszuweichen.

Mit Bescheiden vom 24.10.2014 verpflichtete die Beklagte die Kläger, u.a. die auf dem öffentlichen Wegegrundstück der Rosensteige befindliche Zaunanlage zu entfernen.

Die hiergegen erhobene Klage hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgewiesen. Zur Begründung führt die Kammer im Wesentlichen aus: Auch bloße Pfade, d.h. in der Natur – ggfs. nur durch Austreten oder Ausfahren – erkennbar vorhandene und für den Verkehr benutzbare Wegeverbindungen, könnten öffentliche Straßen sein. Die auf dem Wegegrundstück verlaufende Rosensteige sei trotz des Fehlens eines förmlichen Widmungsaktes auch dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Denn eine Widmung liege auch dann vor, wenn ein Weg – wie im Fall der Rosensteige – vierzig Jahre lang vor Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 als öffentlicher Weg benutzt worden und für die vorangegangenen vierzig Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar sei (sog. Widmung kraft unvordenklicher Verjährung). Die erst durch die Zaunanlage der Kläger auf dem Wegegrundstück bedingte Verlagerung des Wegeverlaufs auf das Nachbargrundstück habe den öffentlichen Weg auf dem Wegegrundstück als Rechtsobjekt nicht entfallen lassen. Der über das Wegegrundstück führende Teil der Rosensteige sei auch nicht mit der Einzäunung des Nachbargrundstücks im Herbst 2013 und der dadurch bedingten Unterbrechung jeglichen Fußgängerverkehrs untergegangen. Das Recht der Beklagten, eine Beseitigung der Zaunanlage zu verlangen, sei weder verjährt noch verwirkt.

Das Urteil vom 5.10.2016 (7 K 3953/15) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen."

Widmung aufgrund unvordenklicher Verjährung

„Ebenfalls in Frage kommt eine Widmung in Folge der sog. unvordenklichen Verjährung. Eine solche auf Gewohnheitsrecht beruhende Widmung setzt in aller Regel die Nutzung des Weges seit mindestens 80 Jahren durch die Öffentlichkeit voraus, sowie die Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Wegenutzung (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 30.10.2012 – 2 A 3/11). Ob eine solche Widmung angenommen werden kann, setzt das Beibringen diverser Beweisunterlagen voraus, die insbesondere aus Katasternachweisen, Eigentumszuordnungen, Bestandsverzeichnissen usw. bestehen können. Dabei können auch Verwaltungsvorgänge relevant sein, die Erklärungen an oder von den Eigentümern, auf deren Flächen sich (öffentlich genutzte) Wege befinden, enthalten.“

QUELLE: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Karlsruhe (s. auch: https://www.jurion.de/news/ 349416/VG-Karlsruhe-Heidelberg-Zaunanlage-auf-Rosensteige-muss-entfernt-werden/)


5. Leinpfad

5.1 Kostenschätzung von Bioplan

Kostenberechnung BIOPLAN Ingenieurgesellschaft m.b.H.(Sinsheim), erstellt am 31.03.2016.

1. Baustelleneinrichtung 14.702,00 €

2. Rodungsarbeiten 58.125,00 €

3. Böschungssanierung 9.173,00 €

4. Mehrwertsteuer 19,00% ca.16.000,00 €

Gesamtsumme nach Mehrwertsteuer: 98.000,00 €


5.2 Gemeinderatsantrag vom 11.8.2016

Heidelberg, den 11.08.2016

Tagesordnungspunkt Gemeinderat – Leinpfad am Neckarufer

„Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

für die nächste Sitzung des Gemeinderates stellen die Unterzeichner gemäß § 18 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Heidelberg den Antrag, folgenden Tagesordnungspunkt aufzunehmen:

Wir bitten die Verwaltung, folgende Punkte im Zusammenhang mit der Erhaltung des Leinpfades am nördlichen Neckarufer unterhalb des Stauwehrs Heidelberg/Orthopädie als öffentlicher Fußweg zu prüfen und dem Gemeinderat mitzuteilen:

1) Aktueller Sachstand 2) Klärung der Eigentumsverhältnisse 3) Kosten für Instandsetzung des Leinpfades im Bereich Ziegelhausen 4) Weiteres Vorgehen

Begründung: Unsere Stadt liegt am Fluss - von Ziegelhausen bis Wieblingen. Schon jetzt gibt es viele attraktive Orte, die den Neckar in Heidelberg unmittelbar erlebbar machen. An einigen Stellen ist ein Zugang zum bzw. Durchgang am Neckar nicht bzw. schwer möglich. Hierzu gehört auch der Leinpfad am nördlichen Neckarufer unterhalb des Stauwehrs Heidelberg/Orthopädie. Verbesserte Zugänge werten den Uferbereich auf und ermöglichen mehr Leben am Neckar. Die Herstellung und Erhaltung des Leinpfads als öffentlicher Durchgang für die Bevölkerung wären daher wünschenswert.

gezeichnet Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, gezeichnet Hildegard Stolz, Bunte Linke“


5.3 Protokoll der Sitzung des Bezirksbeirates am 17.11.2016

„Drucksache: 0 1 8 6 / 2 0 1 6

Sitzung des Bezirksbeirates Ziegelhausen vom 17.11.2016

Ergebnis der öffentlichen Sitzung des Bezirksbeirates Ziegelhausen vom 17.11.2016

3.1 Leinpfad am Neckar

Informationsvorlage 0186/2016/IV

Herr Weber, Leiter des Tiefbauamtes, erläutert zunächst kurz den Inhalt der Vorlage.

Ergänzend informiert er, bei dem vom Aktionsbündnis „Freunde der Fußwege Ziegelhausen“ initiierten Ortstermin am 22.09.2016 sei nach Betrachtung aller Belange die Kostenschätzung von circa einer Million Euro ebenfalls als realistisch anerkannt worden. Daraufhin habe er den Mitgliedern des Aktionsbündnisses vorgeschlagen, sich im Rahmen des Projektes „Stadt an den Fluss“ an die zuständigen Architekten zu wenden. Vielleicht könne man sich in diesem Rahmen Gedanken machen, wie man den Leinpfad wiederherrichten könnte, um ihn als begehbaren Fußweg nutzen zu können. Diesen Vorschlag hätten die Mitglieder des Bündnisses dankend angenommen. Ob der Kontakt mit den Architekten zwischenzeitlich schon aufgenommen worden sei, wisse er nicht.

Bezirksbeirätin Janson hakt nach, warum die Stadt Heidelberg dem Angebot des Eigentümers, das Grundstück für einen Euro zu kaufen, nicht nachgekommen sei.

Herr Weber erklärt (analog dem Inhalt der Vorlage auf Seite 3.1), würde die Stadt Heidelberg den Weg und das Böschungsgrundstück kaufen, würden damit auch alle fälligen Sanierungsarbeiten auf die Stadt übertragen. Aktuellen Kostenschätzungen zufolge, benötige man hierfür circa eine Million Euro. Derzeit seien jedoch seitens des Tiefbauamtes keine Mittel für die notwendige Erstellung eines Gesamtkonzeptes sowie dessen Umsetzung in den Haushalt eingestellt. Seiner persönlichen Auffassung nach müsste hier aber unbedingt ein Gesamtkonzept erstellt werden. Spätestens beim nächsten Hochwasser würden die Schäden so groß sein, dass ein Handlungsbedarf unabdingbar sei.

Bezirksbeirätin Janson möchte wissen, ob alternativ der Fußweg vom Russenstein erweitert werden könnte, sodass eine direkte Begehung von Heidelberg nach Ziegelhausen möglich sei.

Herr Weber informiert grundsätzlich, die Wege, die die Stadt unterhalte, seien nicht immer auch in deren Eigentum, sondern teilweise nur gepachtet. Bestimmte Vorhaben (beispielsweise die Instandsetzung eines Fußweges) müssten dann mit dem Eigentümer abgesprochen und ein Gesamtkonzept erstellt werden. Seiner Meinung nach sei das ebenfalls eine geeignete Maßnahme für das Projekt „Stadt an den Fluss“.

Auf die Frage von Bezirksbeirätin Janson, wie man an die Projektgruppe „Stadt an den Fluss“ herantreten könne, regt Herr Weber an, diese in eine der nächsten Bezirksbeiratssitzungen einzuladen und das Anliegen vorzutragen. Auf Wunsch könne er dann auch an der Sitzung teilnehmen.

Die Vorsitzende Frau Greßler sagt zu, diese Anregung aufzunehmen.“


5.4 Beschlussvorlage Stadtteilverein (31.3.2017)

„Antrag zur Jahreshauptversammlung 2017 des Stadtteilvereins  Ziegelhausen


1. Der Stadtteilverein setzt sich für den Erhalt des Leinpfades am nördlichen Neckarufer bis zum Wehr an der Orthopädie als öffentlicher Fußweg ein. Insbesondere geht es um den Erhalt einer unter Denkmalschutz stehenden gepflasterten Böschung, die den Weg abstützt.

2. Die bisherige Kostenschätzung des Tiefbauamtes zur Sanierung der genannten Teilabschnitte zwischen dem "kleinen Dorf" und dem Wehr von mindestens einer Million Euro wurde bisher nicht im Einzelnen begründet.

3. Eine Bürgerinitiative zum Erhalt des Fußwegenetzes in Ziegelhausen hat eine Kostenschätzung einer Fachfirma für Wasserbau aus Sinsheim vorgelegt, die auf einer detaillierten Erfassung der Schäden und der zu fällenden Bäume beruht. Danach belaufen sich die Kosten auf weniger als ein Zehntel der oben genannten Summe.

4. Der Stadtteilverein bittet dringend um eine detaillierte Begründung der Kostenschätzung des Tiefbauamtes aufgrund einer Erfassung der Schäden in der Plasterung und einer Aufschlüsselung der auszuführenden Rodungsarbeiten.

Antragsteller: Roselinde Schwalm, Am Bächenbuckel 3, 69118 Heidelberg-Ziegelhausen

Dr. Jörg Sommer, Köpfelweg 68, 69118 Heidelberg-Ziegelhausen

Eingereicht am 20. 3. 2017“


5.5 Brief des Tiefbauamtes vom 26. Februar 2018

„Betrifft: Instandhaltung Leinpfad

Sehr geehrter Herr Sommer,

in der Bürgersprechstunde am 1. Februar 2018 haben Sie Ihr Anliegen zur Instandsetzung des Leinpfades an Herrn Oberbürgermeister Prof. Dr. Würzner herangetragen. Zuständigkeitshalber habe ich das zuständige Tiefbauamt der Stadt beauftragt, die Sachlage nochmals zu prüfen. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:

Eine alleinige und punktuelle Sanierung des Leinpfades ist nicht möglich, da ein umfangreiches Schadensbild im Böschungsbereich bis zur Wasserlinie hin gegeben ist. Die Ausspülungen und Unterhöhlungen des Böschungsbereiches sind so gravierend, dass mit Sanierungskosten von rund 1 Million Euro auszugehen ist, die weder im derzeitigen Haushalt noch unter mittelfristiger Finanzplanung vorgesehen sind.

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung

gez. Jürgen Odszuck

(Erster Bürgermeister)“


5.6 Luftbild des Neckars unterhalb der Schleuse an der Orthopädie

Vom Tiefbauamt rot eingezeichnet: Sanierungsbedürftige Abschnitte des Leinpfades


Ziegelhäuser Fußwege

Das Projekt

Darstellung Wegebestand

Der Leinpfad

Ziegelhäuser Wegenamen

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